| I n i t i a t i v e G e n t e c h n i k f r e i e R e g i o n W o l f h a g e n | |||||
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Wer liefert in Deutschland die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Umgang mit der Grünen Gentechnik? In Deutschland werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Umgang mit der Grünen Gentechnik vom deutschen Gentechnikrecht geliefert. Hier werden auch die von der EU vorgegebenen Verordnungen und Richtlinien umgesetzt. Unser Gentechnikrecht wurde im Jahr 2008 novelliert. Die neuen bzw. geänderten Rechtstexte sind das Gentechnikgesetz, die Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung, das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz und die Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung. Seit dem April 2008 sind die von CDU/CSU und SPD im Bundestag beschlossenen und im Bundesgesetzblatt veröffentlichten neuen Regelungen zum Gentechnikrecht rechtskräftig. Auch die neue "ohne Gentechnik"-Kennzeichnungsregelung ist nach Prüfung durch die EU bereits in Kraft treten. Als Zweck des Gentechnikgesetzes wird in § 1 nach wie vor festgeschrieben, dass dieses Gesetz dem Schutz von Mensch und Umwelt dienen soll und dementsprechend Vorsorge getroffen werden muss. Laut Koalitionsvertrag von CDU/CSU und FDP vom 26. Oktober 2009 soll dies auch oberstes Ziel des Gentechnikrechts bleiben. Jedoch sollen, da diese Biotechnologie laut Koalitionsvertrag "weltweit etabliert" und eine "wichtige Zukunftsbranche für Forschung, Wirtschaft und Landwirtschaft" sei, die "verantwortbaren Potentiale der grünen Gentechnik" genutzt werden. Des Weiteren werden "eine stärkere Wissenschaftsorientierung und effiziente Zulassungsverfahren von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) auf EU-Ebene" angestrebt. Auch sollen rechtliche Voraussetzungen geschaffen werden, die es den Bundesländern ermöglichen, in einem bundeseinheitlichen Rahmen die Abstände zwischen gentechnisch veränderten und nicht gentechnisch veränderten Pflanzen im landwirtschaftlichen Anbau flexibel fest zu legen. Bezüglich des Anbaus der derzeit verbotenen Maissorte MON 810 "wird der Ausgang des Gerichtsverfahrens abgewartet". Über den Anbau der "gentechnisch veränderten Stärkekartoffel Amflora" wird sich eindeutig dahingehend geäußert, dass ihr Anbau "für eine kommerzielle, industrielle Verwertung" unterstützt wird. Um eine praktikablere Lösung zur Überwachung der Nulltoleranz von in der EU nicht zugelassenen GVO zu gewährleisten ist eine Änderung der entsprechenden Gesetzeslage dahingehend angestrebt, dass eine "Ermächtigung" geschaffen werden soll, um "offizielle Probenahme- und Nachweismethoden" festzulegen. Um eine "umfassende Verbrauchertransparenz" zu schaffen, soll eine "Positivkennzeichnung (Prozesskennzeichnung) auf europäischer Ebene" angestrebt werden.
Einzelne wichtige Punkte der aktuellen Rechtstexte mit Anmerkungen: Sicherheitsabstände: Baut ein Landwirt gentechnisch veränderten Mais an (andere Pflanzen sind in Deutschland zur Zeit für den kommerziellen Anbau nicht zugelassen) muss er zu benachbarten konventionellen Maisfeldern einen Abstand von 150 m einhalten, zu benachbarten ökologisch bewirtschafteten Maisflächen 300m. Anmerkung: Der bei dem Mais festgelegte Mindestabstand wird häufig als zu niedrig kritisiert. Laut BUND müsste er mindestens 1000 m betragen. Sollte sich bei diesem Abstand eine Kontamination herausstellen, wäre er noch zu vergrößern. Inwiefern ein Mindestabstand in der Realität überhaupt gegen die Verteilung durch Wind, Wasser und Tiere oder Durchwuchs von im Boden verbleibenden Samen schützen kann ist generell fraglich. Warum der Abstand zu ökologisch bewirtschafteten Flächen größer sein soll als zu konventionell bewirtschafteten Flächen ist schwer nachvollziehbar. Einem konventionell wirtschaftender Landwirt sollte genau das gleiche Recht auf Schutz vor Verunreinigung zukommen wie einem ökologisch wirtschaftenden Landwirt. Nachbarschaftsregelung: Der GVO-anbauende Landwirt muss seinem Nachbarn spätestens drei Monate vor Aussaat über Art, Lage und Umfang des Anbaus von GVO informieren. Nun hat er jedoch auch die Möglichkeit die vorab genannte Abstandsregelungen zu umgehen, wenn der benachbarte Landwirt sich schriftlich bereit erklärt, auf diesen Schutz zu verzichten oder bis einen Monat nach Anfrage die zum Schutz erforderlichen Auskünfte nicht erteilt. Der Nachbar muss darauf hingewiesen werden, dass er bei Wegfall der Abstandsregelung die "zu schützenden Rechte Dritter zu beachten hat". Anmerkung: Hier wird der Grünen Gentechnik eine Hintertür geöffnet. So könnten beispielsweise Abhängigkeits- bzw. Machtverhältnisse oder einfach auch Unkenntnis ausgenutzt/missbraucht werden. Die angeführten Rechte der zu schützenden Dritten werden hier nicht weiter ausgeführt. Auch wäre hier die Frage ob nicht auch weitere direkt Betroffene wie beispielsweise Imker in die Mitteilungspflicht einbezogen werden müssten. Haftung: Kommt es durch den Eintrag von GVO zu einer Nutzungsbeeinträchtigung eines Erzeugers, muss der Verursacher dafür einen Ausgleich an den Geschädigten zahlen. Kann ein direkter Verursacher nicht ermittelt werden, müssen alle als Verursacher in Frage kommenden Nachbarn gemeinsam für den Schaden aufkommen (Gesamtschuldnerische Haftung). Eine Nutzungsbeeinträchtigung ist gegeben, wenn das Erzeugnis als gentechnisch verändert gekennzeichnet werden müsste, wenn es gar nicht erst in den Verkehr gebracht werden dürfte oder wenn eine Kennzeichnung des Produkt, das auf eine bestimmte Produktionsweise hergestellt wurde, nicht mehr entsprechend möglich wäre. Anmerkung: Hier bleibt offen, wie Landwirte entschädigt werden, wenn eine Verunreinigung der Ernte vorhanden ist, diese aber unter 0,9 % liegt. Die Abnehmer der Ernteprodukte lehnen häufig schon Ware ab, bei denen eine geringere Verunreinigung als 0,9 % vorliegt. Oft bleibt hier zur Klärung nur der gerichtliche Weg. Für die Einschätzung des Risikos dieser Technologie ist bezeichnend, das nach wie vor weder ein Ausgleichsfond unter Beteiligung der betroffenen Wirtschaftszweige gegründet werden konnte, noch sich eine Versicherung zur Zusammenarbeit bereit erklärt hat. So bleibt die gesamtschuldnerische Haftung bestehen, wo ein GVO-anbauender Landwirt im unklaren Schadensfall in der Nachbarschaft auch unverschuldet zu Ausgleichszahlungen herangezogen werden kann. "ohne-Gentechnik"-Kennzeichnung: Bei der Kennzeichnung wird grundsätzlich unterschieden, ob es sich um ein tierisches oder ein nicht-tierisches Produkt handelt. Tierische Produkte wie Fleisch, Eier und Milch dürfen mit der Kennzeichnung "ohne Gentechnik" versehen werden, wenn über einen definierten Zeitraum keine gentechnisch veränderten Futterpflanzen bei der Fütterung verwendet wurden. Die übrigen Lebensmittel dürfen mit dem Etikett "ohne Gentechnik" versehen werden, wenn sie keine gentechnisch veränderten Pflanzen oder aus ihnen gewonnene Bestandteile enthalten. Beim Herstellungsprozess dürfen hier bisher auch keine Zusatzstoffe, Aromen, Aminosäuren, Enzyme oder Vitamine eingesetzt werden, welche selber gentechnisch verändert wurden oder von gentechnisch veränderten Mikroorganismen produziert wurden. Hier wären vereinzelte, genau definierte Ausnahmen grundsätzlich möglich, sollten diese im Rahmen der EU-Öko-Verordnung als Ausnahme zugelassen worden sein und nicht mehr als "ohne Gentechnik"-Alternative erhältlich. Dies gilt für sowohl für konventionell als auch für ökologisch produzierte Lebensmittel. Zur Zeit gibt es solche Ausnahmen in der EU-Öko-Verordnung allerdings nicht. Auch müssen zufällige und technisch unvermeidbare Spuren von in der EU zugelassenen GVOs bis zu einem Anteil von 0,9 % nicht gekennzeichnet werden. Anmerkung: Eine definierte Kennzeichnung von Produkten macht dem Verbraucher die Wahl zwischen gentechnisch veränderten Nahrungsmitteln und Nahrungsmitteln ohne gentechnisch veränderte Organismen erst möglich. Von daher ist sie generell zu begrüßen. Auch die Regelung, dass tierische Produkte nun entsprechend gekennzeichnet werden können ist ein wichtiger Schritt in eine transparentere Lebensmittelproduktion. Da sich das "ohne Gentechnik"-Etikett bei den tierischen Produkten ausschließlich auf die Futterpflanzen und nicht auf die Futtermittelzusätze oder eingesetzte Medikamente bezieht, wäre eine Formulierung wie "ohne Einsatz gentechnisch veränderter Futterpflanzen" jedoch eine für den Verbraucher ehrlichere Kennzeichnung gewesen. Doch auch so hat der Verbraucher nun endlich die Möglichkeit durch sein Einkaufsverhalten den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen auch bezüglich der Futterpflanzen zu beeinflussen. Ob sich diese Kennzeichnung nun auch in der Praxis durchsetzt hängt stark davon ab, ob diese Produkte sich auf dem Markt gegenüber den ungekennzeichneten Produkten durchsetzen können. Hier hat nun der Verbraucher die Möglichkeit aktiv, durch seine Wahl, die Entwicklung der Landwirtschaft und damit auch der Lebensmittelerzeugung in Deutschland und der restlichen Welt in Zukunft mitzugestalten, da ca. 80 % der gentechnisch veränderten Pflanzen weltweit zur Zeit in den Futtertrögen landen. Standortregister: Soll ein GVO experimentell freigesetzt/kommerziell angebaut werden, so muss dies spätestens drei Tage/drei Monate vor Aussaat der zuständigen Behörde gemeldet werden. Dies Flächen werden in ein Standortregister eingetragen, welches öffentlich zugänglich ist. Auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann jeder nachschauen, ob in seiner Nähe GVO angebaut werden. Anmerkung: Ein Versuchsfeld erst drei Tage vor Aussaat melden zu müssen ist ein sehr kurzer Zeitraum. Hier wird dem Umfeld sehr wenig Zeit gelassen sich mit der neuen Situation auseinanderzusetzen und darauf reagieren zu können. Es sollte bedacht werden, dass eine solche Entscheidung die verschiedensten Auswirkungen für die entsprechend Region haben kann und eine derartige Vorgehensweise bei den Betroffenen vor Ort für großen Unmut und Unfrieden sorgen kann. Generell ist es aber sehr positiv, dass das Register auch weiterhin für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt.
Wie steht die Initiative Gentechnikfreie Region Wolfhagen allgemein zum neuen Gentechnikrecht? Wir haben die Initiative Gentechnikfreie Region Wolfhagen gegründet, weil wir den Eindruck haben, dass vom neuen Gentechnikrecht und dessen politischer Umsetzung eher Forschung und Anwendung gefördert als Mensch und Umwelt geschützt werden. Wir bezweifeln, dass die neue Rechtsgrundlage sicherstellen kann, dass die Wahlfreiheit in Deutschland langfristig erhalten bleibt. Auch verschiedene Umweltverbände und die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft sehen einen dauerhaften Schutz der gentechnikfreien Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion durch unser Gentechnikgesetz in der derzeit novellierten Form nicht gewährleistet. Sie befürchten eine schleichende, flächendeckende Kontamination konventionell und biologisch bewirtschafteter Flächen und Produkte. Somit würde langfristig die Wahlfreiheit für Landwirte und Verbraucher in Frage gestellt, bzw. auf eine Wahl zwischen mehr oder weniger verunreinigte Produkte reduziert. Deswegen haben wir uns, wie zahlreiche andere auch, entschlossen selbst im Rahmen unserer Gruppe aktiv zu werden. |
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